Fahrlehrerschmiede München

Fortbildungen

Fortbildungspflichten nach § 53 FahrlG

Fahrlehrer allgemeine Fortbildung nach § 53 FahrlG

Das Wichtigste IN KÜRZE:

Fahrlehrer allgemeine Fortbildung nach § 53 FahrlG

Wann muss ich mich weiterbilden?

Entweder:

  • Alle vier Jahre (bzw. innerhalb von 4 Jahren) drei aufeinander folgende Tage
    Oder – Wenn nicht drei aufeinander folgende Tage:
  • Insgesamt vier Tage innerhalb von vier Jahren

Vorlage bei Behörde:

  • Die Teilnahmebescheinigung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Überziehung der Frist/ nicht Teilnahme:

  • Behörde kann Fristverlängerung erteilen (keine Einheitliche Regel vorhanden)

Achtung! Trotz Verlängerung: neue Frist immer 31.12.! Behörde kann die jeweilige Erlaubnis widerrufen

Wiederaufnahme bei ruhender Fahrlehrerlaubnis:

  • Alte Fristen bleiben erhalten

Beispiel: letzte allgemeine Fortbildung vor zwei Jahren:

  • Nächste Fortbildung in zwei Jahren
  • Bei überschrittenen Fristen müssen die entsprechenden Fortbildungen besucht werden, um die Tätigkeit wieder aufnehmen zu dürfen

Beispiel: letzte allgemeine Fortbildung vor 6 Jahren:

  • Dreitägige Fortbildung nötig
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Das Team der Fahrlehrerschmiede helfen dir gerne weiter.
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