Fahrlehrer allgemeine Fortbildung nach § 53 FahrlG
Das Wichtigste IN KÜRZE:
Fahrlehrer allgemeine Fortbildung nach § 53 FahrlG
Wann muss ich mich weiterbilden?
Entweder:
- Alle vier Jahre (bzw. innerhalb von 4 Jahren) drei aufeinander folgende Tage
Oder – Wenn nicht drei aufeinander folgende Tage: - Insgesamt vier Tage innerhalb von vier Jahren
Fristen:
Die Frist beginnt immer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Qualifikation erworben wurde. Somit kommt es also nicht auf das tatsächliche Datum der Fortbildung an.
Ein Beispiel
- Unbefristete Fahrlehrerlaubnis wurde am 15.04.2020 erteilt
- Frist beginnt: 31.12.2020
- Frist Ablauf: 31.12.2024
Neuer Fristbeginn immer mit Ablauf des Kalenderjahres (auch wenn die Frist überzogen wurde)
Vorlage bei Behörde:
- Die Teilnahmebescheinigung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Überziehung der Frist/ nicht Teilnahme:
- Behörde kann Fristverlängerung erteilen (keine Einheitliche Regel vorhanden)
Achtung! Trotz Verlängerung: neue Frist immer 31.12.! Behörde kann die jeweilige Erlaubnis widerrufen
Wiederaufnahme bei ruhender Fahrlehrerlaubnis:
- Alte Fristen bleiben erhalten
Beispiel: letzte allgemeine Fortbildung vor zwei Jahren:
- Nächste Fortbildung in zwei Jahren
- Bei überschrittenen Fristen müssen die entsprechenden Fortbildungen besucht werden, um die Tätigkeit wieder aufnehmen zu dürfen
Beispiel: letzte allgemeine Fortbildung vor 6 Jahren:
- Dreitägige Fortbildung nötig